Statuten des Kärntner Orchideenvereins
1. Name, Sitz
Der Name des Vereins ist Kärntner Orchideenverein. Der Kärntner Orchideenverein hat seinen Sitz in Villach und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten.
2. Rechtsform
Der Verein ist eine selbständige juristische Person, die bei der am Sitz zuständigen Behörde im Vereinsregister eingetragen ist.
3. Zweck
Der Zweck des „Kärntner Orchideenverein“, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, besteht:
a) in der Forschung und Entwicklung der Kulturmethodik;
b) der Förderung von Züchtung, Vermehrung und Kultur von Orchideen zur Arterhaltung;
c) insbesondere auch dem Schutz der einheimischen Orchideen, die teilweise vom Aussterben bedroht sind;
d) sowie in der Information und der Bewusstseinsbildung der einheimischen Bevölkerung im Hinblick auf den Artenschutz für Orchideen;
e) die Vertretung nach außen gegenüber Naturschutzbehörden;
f) die Vertretung gegenüber anderen Orchideenvereinen in Österreich und gegenüber ausländischen Orchideengesellschaften;
g) die Vertretung gegenüber anderen Vereinen des Tier- und Pflanzenschutzes;
Der Kärntner Orchideenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der§§ 34 BAO.
4. Haftung
Der Kärntner Orchideenverein wickelt seine Rechtsgeschäfte völlig eigenständig ab. Er übernimmt keine wie immer geartete Haftung gegenüber anderen Orchideenvereinen, insbesondere haftet er nicht für deren Verbindlichkeiten.
5. Tätigkeiten
5.1. Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht:
a) Aus- und Weiterbildung durch Förderung des Wissen-, Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern; mit vergleichbaren in- und ausländischen Orchideengesellschaften und deren Mitgliedern; sowie botanischen Gärten und botanischen Instituten, Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen.
b) Besprechung und Bewertung von Pflanzen in Form von Zusammenkünften
(Vereinsabenden), öffentlichen Vorträgen, Kursen und Führungen.
c) Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung in Form einer eigenen Vereinswebsite und in den elektronischen sozialen Medien wie Facebook, WhatsApp etc.
d) Einrichtung einer Bibliothek und Mediathek.
e) Organisation und Durchführung von Publikumsinformationsveranstaltung wie Orchideen-Beratungstage, Orchideen-Umtopftage in Gartencentren und Bau-
märkten.
f) Veranstaltung von Ausstellungen als unentbehrliches Hilfsmittel zum Zwecke der Information und der Bewusstseinsbildung der heimischen Bevölkerung im Hinblick auf die Artenvielfalt, geographische Verbreitung und den Artenschutz
von Orchideen.
g) Bildung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen zur Be-
handlung spezieller Fragen.
h) Mitarbeit bei der Herausgabe einschlägiger Fachliteratur, Veröffentlichungen, Zeitschriften, Bildwerke und Videos.
5.2. Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Sponsoring und Werbeeinnahmen
e) Erträgnisse aus unentbehrlichen Hilfsveranstaltungen (wie Ausstellungen, Exkursionen, Vorträge usw.), Versteigerungen von Sachspenden und Pflanzentombola.
f) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, Verleihung, etc.)
5.3. Mitgliedsbeiträge umfassen die Beiträge von ordentlichen Mitgliedern, von Anschlussmitglieder sowie Beiträge von fördernden Mitgliedern und werden eigenständig vom Verein eingehoben.
5.4. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse sowie alle sonstigen Einnahmen dürfen nur für die unter Punkt 5.1. genannten Zwecke verwendet werden. Dienstleistungen der Mitglieder für den Verein erfolgen immer gratis. Es dürfen nur die entstandenen Kosten ersetzt werden.
6. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) Anschlussmitglieder
c) fördernde Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die sich durch Beitrittserklärung zu den Vereinszwecken bekennt und sich verpflichtet, den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Anschlussmitglied kann jede in einem gemeinsamen Haushalt mit einem ordentlichen Mitglied wohnende Person werden. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Mitgliederversammlung beschlossen und beträgt max. 20 % des jeweiligen Beitrages des ordentlichen Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt zum Verein. Fördernde Mitglieder des Vereines können physische oder juristische Personen sein, sofern sie sich verpflichten, den Vereinszweck durch eine jährliche Zuwendung in der Höhe von mindestens 50 Euro zu unterstützen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes oder das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person.
b) durch Austritt, dieser wird bei allen Mitgliedern mit Beginn des auf den Austritt folgenden Monats wirksam.
c) durch Streichung bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung, die Mitgliedschaft erlischt 1 Monat nach der 2. Mahnung.
d) durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückzahlung einbezahlter Mitgliedsbeiträge, - insbesondere hat es keinen Anspruch auf ein Entgelt für geleistete Dienste.
8. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft – gelten wenn nicht anders bestimmt – grundsätzlich für ein Kalenderjahr.
Ordentliche und Anschlussmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereines sowie das aktive Wahlrecht; ordentliche und Anschlussmitglieder auch das passive Wahlrecht.
Jedes Mitglied des Vereines hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen, an deren Veranstaltungen teilzunehmen und die Veröffentlichungen des Kärntner Orchideenvereines zu beziehen.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Kärntner Orchideenvereines zu fördern, die jeweils festgelegten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen.
9. Vereinsorgane
9.1. Die Organe des Vereins
• die Mitgliederversammlung
• die Vereinsleitung
• die Rechnungsprüfer
• das Schiedsgericht
9.2. Die Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag von Ausgaben und Verpflichtungen in Höhe von mehr als 2.000 €.
b) Der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (Mieten, Dienstverhältnisse etc.)
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung des Vereins wird alljährlich vom Leiter (Obmann/Obfrau) des Vereines zu einem mindestens 2. Monate im Vorhinein festgelegten Termins durchgeführt. Sie hat auf jeden Fall vor dem 30. April stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung wird in Kombination mit einem Vereinsabend abgehalten, ist jedoch zeitlich getrennt vor diesem durchzuführen. Verlangen 10 oder mehr Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung, hat der Obmann (die Obfrau) - bei Verhinderung desselben (derselben) der Stellvertreter - binnen 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Obmann/Obfrau schriftlich einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht zu präsentieren. Eine Ablehnung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung bewirkt die Auflösung des Vorstandes und die Ausschreibung einer Neuwahl. Die Mitgliederversammlung ist bei der Beurteilung des Jahresabschlusses nicht an die Beurteilung der Rechnungsprüfer gebunden. ·
Anträge können schriftlich bis zu 1 Tag vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
In der Mitgliederversammlung besitzen sowohl die ordentlichen als auch die Anschlussmitglieder das aktive und das passive Wahlrecht, die fördernden Mitglieder nur das aktive Wahlrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereins geändert werden bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für die Auflösung des Kärntner Orchideenvereines ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.3. Die Vereinsleitung
Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen und Anschlussmitgliedern für die Dauer von 3 Jahren die Vereinsleitung. Diese besteht aus:
a) dem Vereinsleiter (Obmann/Obfrau)
b) Obmann-/Obfraustellvertreter
c) dem Kassier (Rechnungsführer/in)
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
9.4. Aufgaben der Vereinsleitung
Der Vereinsleitung als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes obliegt die Leitung des Vereines. Der Vereinsleitung kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht durch die Statuten oder das Vereinsgesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Antragstellung zum Ausschluss von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung
f) Einrichtung eines Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
9.5. Der Obmann (die Obfrau)
a) vertritt den Verein nach außen.
b) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns (der Obfrau) und des Stellvertreters, in Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
c) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
d) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
e) Der Obmann (die Obfrau) führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
f) Der Obmann (die Obfrau) führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen der Vereinsleitung.
g) bei Gefahr in Verzug ist der Obmann (die Obfrau) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder anderer Mitglieder der Vereinsleitung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
Auf Grund eines Beschlusses der Vereinsleitung können bestimmte Sachgebiete den einzelnen Mitgliedern der Vereinsleitung, fallweise auch Mitgliedern zugeordnet werden, die nicht Mitglieder der Vereinsleitung sind. Auch in diesen Fällen ist die Vereinsleitung als Gesamtorgan gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Zweigvereines zuständig. Die finanziellen Bewegungen sind in Form einer Ein- und Ausgabenrechnung festzuhalten.
9.6. Der Rechnungsabschluss erfolgt in Form einer jährlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Tätigkeitsbericht kurz zu begründen.
9.7. Der Obmann (die Obfrau) entscheidet in Abstimmung mit Kassier über Ausgaben des Zweigvereins bis zur Höhe von 500 Euro.
Überschreiten einmalige oder mehrmalige Ausgaben den Betrag von 500 Euro, ist die schriftliche Zustimmung aller übrigen Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Für den Abschluss von Dauerschuldverträgen (Mieten, Dienstverhältnisse, etc.) ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Ausgaben oder Verpflichtungen von mehr als 2.000 Euro ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
10. Rechnungsprüfer/in
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode der Vereinsleitung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, ausgenommen der Mitgliederversammlung, angehören. Von der Funktion des Rechnungsprüfer des Vereines sind ausgeschlossen: der Ehegatte (Lebensgefährte), Eltern, Kinder und Schwiegerkinder eines Mitgliedes der Vereinsleitung.
11. Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht beim Hauptverein.
11.1. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Vereins- Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
11.2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
11.3. Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist innerhalb des Vereines endgültig. Das Anrufen des Schiedsgerichts des Hauptvereins in der gleichen Streitsache ist nicht zulässig.
12. Statuten Änderungen
Änderungen der Statuten des Kärntner Orchideenvereines bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
13. Auflösung des Vereines
Im Falle der Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.